In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, in welchen Kombinationen und Funktionen der Konjunktiv II, und insbesondere der Irrealis, in Gesetzbüchern tatsächlich verwendet wird. In Texten ergibt sich ein Irrealis generell aus der Nichterfüllung einer Wahrheitsbedingung. Bei der Formulierung gesetzlicher Normen wird aber meistens die reine Verkettung von Bedingungen und Folgen aufgezeigt, ohne jeden Spielraum für die etwaige Unwahrscheinlichkeit oder Irrealität einer Annahme. Und in der Tat sind Formulierungen wie: „wer X getan hätte, würde mit Z bestraft“, oder „falls Y einträfe, wäre Z die Folge“ in den rein normierenden Teilen von Absätzen oder Paragraphen nicht denkbar. Durch eine Präsupposition der Irrealität würden die gesetzlichen Normen unbrauchbar und müßig. Irrealis- Formen sind also eher in nicht-performativen Teilen von Gesetzestexten zu erwarten. Trifft diese Annahme zu, und unter welchen Umständen? Bei der empirischen Untersuchung dieser Problematik sollen gleichzeitig Möglichkeiten und Grenzen einer korpusbasierten Analyse gesetzlicher Normen aufgezeigt werden. Es werden vorrangig folgende Fragen erörtert: Wie weit reichen die Ergebnisse, die man mithilfe einer gängigen Softwareanwendung aus diesen Korpora gewinnen kann? Wie viel „manueller“ Aufwand ist zusätzlich für Einzelauswertungen notwendig? Wie können die beiden Verfahren mal miteinander kombiniert werden? Welche Vor- und Nachteile haben die verwendeten Korpora?
M. Soffritti (2013). Konjunktiv in deutschsprachigen Gesetzbüchern. Bergamo : CELSB Libreria universitaria.
Konjunktiv in deutschsprachigen Gesetzbüchern
SOFFRITTI, MARCELLO
2013
Abstract
In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, in welchen Kombinationen und Funktionen der Konjunktiv II, und insbesondere der Irrealis, in Gesetzbüchern tatsächlich verwendet wird. In Texten ergibt sich ein Irrealis generell aus der Nichterfüllung einer Wahrheitsbedingung. Bei der Formulierung gesetzlicher Normen wird aber meistens die reine Verkettung von Bedingungen und Folgen aufgezeigt, ohne jeden Spielraum für die etwaige Unwahrscheinlichkeit oder Irrealität einer Annahme. Und in der Tat sind Formulierungen wie: „wer X getan hätte, würde mit Z bestraft“, oder „falls Y einträfe, wäre Z die Folge“ in den rein normierenden Teilen von Absätzen oder Paragraphen nicht denkbar. Durch eine Präsupposition der Irrealität würden die gesetzlichen Normen unbrauchbar und müßig. Irrealis- Formen sind also eher in nicht-performativen Teilen von Gesetzestexten zu erwarten. Trifft diese Annahme zu, und unter welchen Umständen? Bei der empirischen Untersuchung dieser Problematik sollen gleichzeitig Möglichkeiten und Grenzen einer korpusbasierten Analyse gesetzlicher Normen aufgezeigt werden. Es werden vorrangig folgende Fragen erörtert: Wie weit reichen die Ergebnisse, die man mithilfe einer gängigen Softwareanwendung aus diesen Korpora gewinnen kann? Wie viel „manueller“ Aufwand ist zusätzlich für Einzelauswertungen notwendig? Wie können die beiden Verfahren mal miteinander kombiniert werden? Welche Vor- und Nachteile haben die verwendeten Korpora?I documenti in IRIS sono protetti da copyright e tutti i diritti sono riservati, salvo diversa indicazione.