In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, inwieweit in der notariellen Urkunde diatopische Varianten verwendet werden, die keinen rechtssprachlichen Charakter haben, und regionale Besonderheiten zum Ausdruck kommen, die ihren Niederschlag in einer an die Region gebundenen Sprache finden. Dazu wird ein Korpus von 100 Immobilienkaufverträgen bayerischer Notare aus der Zeit von knapp 100 Jahren (1862 bis 1959) untersucht. Eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Hintergründen der in Betracht gezogenen notariellen Urkunden zeigt, dass auch in deutschen Immobilienkaufverträgen sprachliche Merkmale denkbar sind, die an regionale Besonderheiten geknüpft sind. Dazu kommen Besonderheiten, die sich angesichts der bayernspezifischen Maß- und Gewichtsangaben vor der Normierung annehmen lassen. Die mit dem Programm AntConc durchgeführte Untersuchung der in Betracht gezogenen Immobilienkaufverträge belegt, dass die Urkunden der bayerischen Notare darüber hinaus nicht rechtssprachliche diatopische Varianten des Deutschen enthalten, ja dass sogar eine diatopische Variation innerhalb Bayerns vorkommt.

Sprachliche Besonderheiten von Urkunden bayerischer Notare

WIESMANN, EVA BERTA MARIA
2013

Abstract

In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und wenn ja, inwieweit in der notariellen Urkunde diatopische Varianten verwendet werden, die keinen rechtssprachlichen Charakter haben, und regionale Besonderheiten zum Ausdruck kommen, die ihren Niederschlag in einer an die Region gebundenen Sprache finden. Dazu wird ein Korpus von 100 Immobilienkaufverträgen bayerischer Notare aus der Zeit von knapp 100 Jahren (1862 bis 1959) untersucht. Eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Hintergründen der in Betracht gezogenen notariellen Urkunden zeigt, dass auch in deutschen Immobilienkaufverträgen sprachliche Merkmale denkbar sind, die an regionale Besonderheiten geknüpft sind. Dazu kommen Besonderheiten, die sich angesichts der bayernspezifischen Maß- und Gewichtsangaben vor der Normierung annehmen lassen. Die mit dem Programm AntConc durchgeführte Untersuchung der in Betracht gezogenen Immobilienkaufverträge belegt, dass die Urkunden der bayerischen Notare darüber hinaus nicht rechtssprachliche diatopische Varianten des Deutschen enthalten, ja dass sogar eine diatopische Variation innerhalb Bayerns vorkommt.
2013
Diatopische Variation in der deutschen Rechtssprache
313
329
E. Wiesmann
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